Datum:

24. Oktober 2023

Kategorie:

Branchennews, Produkte, Unternehmen,

Sondervorschriften 219, 319, 653 im ADR

Bestimmte Stoffe und/oder Gegenstände unterliegen den sogenannten Sondervorschriften laut ADR. Die Liste der Sondervorschriften erstreckt sich über 50 Seiten im ADR, deshalb haben wir uns für den genaueren Überblick mit entsprechenden Absätzen auseinandergesetzt, die uns im Thema Versand immer wieder begegnen. Denn nicht nur die Produktgruppen sind strengstens vorgegeben, sondern auch die entsprechende Kennzeichnung für den jeweiligen Stoff.

Was im ADR hierzu geschrieben steht und was Sie beachten sollten im Umgang mit Gefahrgut beim Postversand, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

219 & 319

UN3245 & UN3373

219 – Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO), die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt und gekennzeichnet sind, unterliegen nicht den übrigen Vorschriften des ADR. Wenn GMMO oder GMO den Kriterien für eine Aufnahme in die Klasse 6.1 oder 6.2 (siehe Unterabschnitte 2.2.61.1 und 2.2.62.1) entsprechen, gelten die Vorschriften des ADR für die Beförderung giftiger oder ansteckungsgefährlicher Stoffe.

319 – Stoffe, die in Übereinstimmung mit der Verpackungsanweisung P 650 verpackt bzw. gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.

653

UN1006, UN1013,
UN1046 & UN1066

653 – Die Beförderung dieses Gases unterliegt in Flaschen, deren Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum höchstens 15,2 MPa·Liter (152 bar·Liter) beträgt, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, – die für Flaschen geltenden Vorschriften für den Bau, die Prüfung und die Befüllung werden eingehalten; – die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die «Allgemeinen Verpackungsvorschriften» in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten; – die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt; – die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht grösser als 30 kg und – jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1006“ für Argon, verdichtet, „UN 1013“ für Kohlendioxid, „UN 1046“ für Helium, verdichtet, oder „UN 1066“ für Stickstoff, verdichtet, gekennzeichnet; dieses Kennzeichen ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm x 100 mm bildet.

ADR

KAPITEL 3.2.

Eine genaue Auflistung der Sondervorschriften befindet sich in Kapitel 3.2. im ADR. Dieses umfasst Richtlinien und weitere Vorgaben im Bereich der Sondervorschriften bei Versandstücken. Wenn also das Thema Versand in der Sondervorschrift auftaucht, greifen zeitgleich die Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.1.2 a) & b) und müssen eingehalten werden. Dabei gilt für die im ADR mit Anführungszeichen beschriebene Kennzeichnung die Mindestzeichenhöhe von 12 mm bzw. 6mm als Ausnahme für bestimmte Packmittelgrößen. Der UN-Nummer muss dabei stets die Buchstabenkombination „UN“ vorangestellt sein.

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