Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Leistungen einschließlich der Lieferung von Produkten (nachfolgend gemeinsam „Leistungen“) von BOXLAB Services GmbH, Mundenheimer Str. 100, 67061 Ludwigshafen (nachfolgend „BOXLAB“).
1.2 Die Angebote von BOXLAB hinsichtlich der Erbringung von Leistungen und der Lieferung von Produkten richten sich ausschließlich an Kunden (nachfolgend „Kunde(n)“), die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Die Leistungserbringung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
1.3 Die Erbringung der Leistungen erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn BOXLAB den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebot und Annahme
2.1 Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind alle Angebote von BOXLAB freibleibend und unverbindlich sowie als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, BOXLAB ein Kaufangebot zu machen. Der Vertragsschluss kommt mit der Auftragsbestätigung von BOXLAB zustande, spätestens aber mit der Entgegennahme der Leistungen und/oder Produkte durch den Kunden.
2.2 Im Falle von Onlinebestellungen über die Webseite von BOXLAB wird die Bestellung durch den Kunden abgegeben, indem dieser den Bestelldialog der Webseite durchläuft und die Schaltfläche „Bestellen“ anwählt. Zuvor kann der Kunde seine Bestellung ändern oder den Bestellvorgang abbrechen. Der Kunde ist für zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Automatisierte Auftragseingangsbestätigungen von BOXLAB stellen keine rechtsverbindliche Annahme des Angebots dar, sondern bestätigen lediglich den Eingang der Bestellung bei BOXLAB. Nach positiver Prüfung der Bestellung wird BOXLAB eine Auftragsbestätigung an den Kunden versenden, die eine rechtsverbindliche Annahme des Angebots darstellt. Bei Kunden, die mit BOXLAB bereits einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, der den Bestellprozess regelt, richten sich der Vertragsschluss und die Bestellabwicklung bei Bestellungen über den Onlineshop vorrangig nach den Regelungen des Rahmenvertrags.
2.3 BOXLAB ist nicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen. Für den Fall, dass bei Ablehnung des Angebots bereits Zahlungen durch den Kunden geleistet wurden, werden diese durch BOXLAB zurückerstattet.
3. Leistungs- und Produktbeschaffenheit, Muster und Proben, Garantien
3.1 Soweit nicht anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Leistungen und Produkte ausschließlich aus der Auftragsbestätigung von BOXLAB. Über vereinbarte Produktspezifikationen hinaus werden durch BOXLAB keine Eigenschaften oder Verwendungsmöglichkeiten der Leistungen und Produkte versprochen. Vor oder zusammen mit der Auftragsbestätigung gemachte Angaben über technische Daten, wie Maße, Gewichte und Leistungszahlen sowie dem Kunden überlassene Unterlagen dienen lediglich der Information des Kunden und sind nur insoweit verbindlich, als dies von BOXLAB ausdrücklich schriftlich bestätigt ist. Das Verwendungsrisiko für die Produkte liegt beim Kunden.
3.2 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Leistungen und Produkte vereinbart worden sind. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben sind nur dann Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart und bezeichnet werden.
4. Beratung
Soweit BOXLAB Beratungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Leistungen und Produkte befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. BOXLAB ist jederzeit berechtigt, die Preise für die Produkte anzupassen. Dies hat keinen Einfluss auf bereits abgesendete und von BOXLAB bestätigte Bestellungen. Angegebene Preise sind Nettopreise, soweit diese nicht ausdrücklich als Bruttopreise angegeben sind.
5.2 Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, einschließlich Verpackung und Versand. Für den Fall, dass der Kunde eine von der Standardverpackung abweichende Verpackung wünscht oder eine solche aufgrund der zu liefernden Produkte erforderlich ist, werden entsprechende Verpackungskosten gesondert berechnet.
5.3 Durch eine etwaige Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Kunde kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst.
5.4 Für den Fall, dass sich zwischen dem Vertragsschluss und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung die Kosten für die Leistungserbringung durch BOXLAB wesentlich ändern, ist BOXLAB berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Preises zu verlangen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Rechnungen sind binnen einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto von BOXLAB zu begleichen. Andere Zahlungsmittel sind nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von BOXLAB zulässig.
6. Lieferungen
6.1. Die Lieferung von Produkten erfolgt durch das von BOXLAB ausgewählte und beauftragte Versandunternehmen. Die Gefahr geht bei Übergabe der Produkte an das Versandunternehmen auf den Kunden über.
6.2. BOXLAB ist zur Erbringung und Berechnung von Teillieferungen berechtigt, sofern die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Produkte sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, BOXLAB erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6.3. Sofern der Kunde zum Abruf von Teilleistungen berechtigt ist, sind Abrufe von einzelnen Teilleistungen in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung zum gewünschten Termin möglich ist.
6.4. Von BOXLAB in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und freibleibend. Dies gilt auch für Abrufe von Teilleistungen.
6.5 Abweichungen der Liefermengen von den Bestellmengen sind bis zu 10 % gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge als auch hinsichtlich der einzelnen Teillieferung.
7. Transportschäden
Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen mit Kopie an BOXLAB innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen anzuzeigen.
8. Beachtung gesetzlicher Bestimmungen
Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Leistungen und Produkte verantwortlich.
9. Zahlungsverzug
9.1 Bei Überschreitung angegebener Zahlungsziele, beim Kauf auf Rechnung bei Überschreitung des Zahlungsziels von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum gerät der Kunde in Verzug, ohne dass hierfür eine gesonderte Mahnung erforderlich ist.
9.2 Die Nichtzahlung des Preises bei Fälligkeit stellt eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar.
9.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BOXLAB berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen, und zwar bei Fakturierung in Euro in Höhe von 9%-Punkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden durch BOXLAB bleibt unberührt.
10. Rechte des Kunden bei Mängeln
10.1 Der Kunde hat die Leistungen und Produkte unverzüglich nach Erbringung bzw. Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung feststellbar sind, sind BOXLAB unverzüglich, spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt, anzuzeigen; andere Mängel sind BOXLAB unverzüglich, spätestens innerhalb von acht (8) Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Ausmaß der Mängel genau bezeichnen.
10.2 Sind die Leistungen oder Produkte mangelhaft und hat der Kunde dies BOXLAB gemäß dem vorstehenden Absatz ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte mit folgenden Maßgaben zu:
a) BOXLAB hat zunächst das Recht, nach eigener Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Kunden mangelfreie Produkte zu liefern (Nacherfüllung).
b) BOXLAB behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar sein, so kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Preises verlangen.
c) Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt die nachfolgende Ziffer.
11. Haftung
11.1 BOXLAB haftet für Schäden grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Schadensersatz haftet BOXLAB – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) beschränkt sich die Haftung von BOXLAB jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung von BOXLAB ausgeschlossen.
11.2 Die Haftungsbeschränkungen gemäß dem vorstehenden Absatz gelten nicht
a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BOXLAB oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BOXLAB beruhen;
b) soweit BOXLAB einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
c) soweit BOXLAB eine Garantie für die Beschaffenheit einer Ware übernommen hat;
d) für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
12. Verjährung
12.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
12.2 Die Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
12.3 Abweichend von den vorstehenden Absätzen gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) Bei Bauwerken sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB);
b) bei einem dinglichen Recht eines Dritten oder einem im Grundbuch eingetragenen Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB);
c) im Falle gesetzlicher Sonderregelungen (z. B. §§ 444, 445 b BGB);
d) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
e) in den Fällen der Ziffer 12.2.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
14. Sicherheiten
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, kann BOXLAB, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie weitere Lieferungen von der Einräumung sonstiger Sicherheiten oder Vorkassezahlungen abhängig machen. Alternativ ist BOXLAB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1 BOXLAB behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten in jedem Fall bis zur vollständigen Zahlung des Preises vor.
15.2 Hat der Kunde den Preis für die gelieferten Produkte bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit BOXLAB vom Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behält sich BOXLAB darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor.
15.3 Bei der Verarbeitung der von BOXLAB gelieferten Produkte durch den Kunden gilt BOXLAB als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Sachen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt BOXLAB unmittelbar Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Rechnungswerts der von BOXLAB gelieferten Produkte zu dem der anderen Materialien.
15.4 Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von BOXLAB gelieferten Produkte mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde BOXLAB Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von BOXLAB gelieferten Produkte zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für BOXLAB.
15.5 Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum von BOXLAB stehenden Produkte im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit BOXLAB rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Produkten, an denen sich BOXLAB das Eigentum vorbehalten hat, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit BOXLAB an diese ab; sofern BOXLAB im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben hat, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von BOXLAB unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten zum Wert der im Vorbehaltseigentum Dritter stehenden Sachen. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit BOXLAB in Höhe der dann noch offenen Forderungen von BOXLAB an BOXLAB ab.
15.6 Auf Verlangen von BOXLAB hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von BOXLAB stehenden Produkte und über die an BOXLAB abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Kunde auf Verlangen von BOXLAB die in deren Eigentum stehenden Produkte als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
15.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist BOXLAB berechtigt, auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die einstweilige Herausgabe der im Eigentum von BOXLAB stehenden Produkte zu verlangen sowie die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu widerrufen.
15.8 BOXLAB ist auf Verlangen des Kunden dazu verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen von BOXLAB um mehr als 10% übersteigt. BOXLAB darf dabei die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
16. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb des Einflussbereiches von BOXLAB liegt (wie z.B. Naturereignisse, Epidemien, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, öffentlich-rechtliche Verfügungen), die Lieferung der Produkte oder die Erbringung der Leistungen beeinträchtigen, so dass BOXLAB seine vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigung anderer interner oder externer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist BOXLAB (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden und (ii) nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für BOXLAB nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten von BOXLAB vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als drei (3) Monate, ist BOXLAB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
17. Zahlungsort
Unabhängig von dem Ort der Übergabe der Ware oder der Dokumente ist Erfüllungsort für die Zahlungspflicht des Kunden der Sitz von BOXLAB.
18. Datenschutz
18.1 Stellt BOXLAB dem Kunden im Rahmen der Durchführung des Vertrags personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter (nachfolgend „Personenbezogene Daten“) zur Verfügung oder erlangt der Kunde auf sonstige Weise Kenntnis von diesen Personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag von BOXLAB verarbeitet werden, dürfen vom Kunden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verwendung anonymisierter Daten.
18.2 Der Kunde stellt sicher, dass die Personenbezogenen Daten nur denjenigen Mitarbeitern des Kunden zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Kunde wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen.
18.3 Der Kunde erwirbt an den Personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der Personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf Personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.
18.4 Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Kunde BOXLAB unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes Personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Kunde die Personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen.
19. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von BOXLAB. BOXLAB ist jedoch dazu berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
20. Anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über Internationalen Warenkauf Anwendung.
21. Vertragssprache
Werden diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen außer in der Sprache, in welcher der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.
Stand 1. März 2022