Datum:

11. Februar 2025

Kategorie:

Branchennews, Gefahrzettel, Produkte, Tipps & Tricks, Unternehmen,

Sicherer Transport von beschädigten Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien Vorschriften und Etikettierung gemäß ADR 2025

Der Transport von beschädigten Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien stellt eine erhebliche Herausforderung dar. Um sicherzustellen, dass gefährliche Batterien gemäß den ADR 2025-Vorschriften sicher transportiert werden, müssen alle Anforderungen hinsichtlich der Verpackung, Kennzeichnung und Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden. Besonders bei defekten oder beschädigten Batterien sind die richtigen Etiketten und Verpackungsanweisungen entscheidend, um Risiken zu minimieren.

ADR 2025 Sondervorschrift 376

Anforderungen an beschädigte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien

Die Sondervorschrift 376 (SV 376) des ADR 2025 betrifft Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien, die beschädigt oder defekt sind und nicht mehr den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Zu den betroffenen Batterien zählen:

  • Defekte Lithium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Batterien, die aus Sicherheitsgründen identifiziert wurden,
  • Ausgelaufene oder entgasende Batterien,
  • Zellen oder Batterien mit äußerlichen oder mechanischen Beschädigungen.

Batterien, die unter diese Vorschriften fallen, müssen mit speziellen Etiketten gekennzeichnet und gemäß den festgelegten Verpackungsanweisungen transportiert werden.

Kennzeichnung von beschädigten Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien

  • Damit der Transport von beschädigten Batterien sicher durchgeführt werden kann, müssen diese nach den ADR 2025-Vorgaben korrekt gekennzeichnet werden. Die Versandstücke müssen mit der Aufschrift „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“, „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-METALL-BATTERIEN“ oder „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE NATRIUM-IONEN-BATTERIEN“ versehen sein.

Unsere ADR-konformen Etiketten bieten eine effiziente Lösung für die ordnungsgemäße Kennzeichnung:

  • Format: 105×74 mm
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  • Druck: Witterungsbeständig und langlebig
ADR-konformes Etikett für beschädigte Lithium-Ionen-Batterien gemäß Sondervorschrift 376

ADR SV376 Etikett für beschädigte Lithium-Ionen-Batterien

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ADR-Kennzeichnung für beschädigte Lithium-Metall-Batterien gemäß SV376

ADR SV376 Etikett für beschädigte Lithium-Metall-Batterien

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ADR-Kennzeichnung für beschädigte Natrium-Ionen-Batterien nach Sondervorschrift 376

ADR SV376 Etikett für beschädigte Natrium-Ionen-Batterien

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Verpackungsanforderungen für defekte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien

Laut den ADR 2025 Vorschriften müssen beschädigte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien gemäß den Verpackungsanweisungen P 908 oder LP 904 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. 4.1.4.3 sicher verpackt werden. Diese Anweisungen stellen sicher, dass gefährliche Reaktionen, wie Brände oder die Freisetzung von giftigen Gasen, während des Transports verhindert werden.

Sondervorschrift 377: Entsorgung und Recycling von Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien

Die Sondervorschrift 377 (SV 377) regelt den Transport von Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien, die zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden. Versandstücke, die solche Batterien enthalten, müssen mit der Aufschrift „LITHIUMBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ oder „LITHIUMBATTERIEN ZUM RECYCLING“ bzw. „NATRIUM-IONENBATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“ oder „NATRIUM-IONENBATTERIEN ZUM RECYCLING“ gekennzeichnet werden.

Gemäß der Verpackungsanweisung P 909 des Unterabschnitts 4.1.4.1 müssen die Batterien für den Transport zur Entsorgung oder zum Recycling entsprechend verpackt werden. Dabei gelten keine speziellen Vorschriften aus Absatz 2.2.9.1.7 a) bis e).

ADR-konformes Etikett für Lithium-Ionen-Batterien zur Entsorgung gemäß SV377

ADR SV377 Etikett für Lithium-Ionen-Batterien zur Entsorgung

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ADR-konformes Etikett für Lithium-Ionen-Batterien zum Recycling gemäß SV377

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ADR SV377 Etikett für Natrium-Ionen-Batterien zum Recycling

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ADR-konformes Etikett für Natrium-Ionen-Batterien zum Recycling gemäß SV377

ADR SV377 Etikett für Natrium-Ionen-Batterien zur Entsorgung

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Warum ist die richtige Kennzeichnung und Verpackung entscheidend?

Die richtige Kennzeichnung und Verpackung von defekten Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern trägt auch maßgeblich dazu bei, potenzielle Gefahren wie Brände oder Explosionen zu verhindern. Bei der Beförderung beschädigter Batterien müssen Transportbehörden sowie Empfänger in der Lage sein, die Gefährdung zu erkennen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

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FAQ: Transport und Entsorgung von Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien gemäß ADR 2025

FAQ

Wie müssen beschädigte Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien gemäß ADR 2025 transportiert werden?

Beschädigte oder defekte Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien müssen gemäß Sondervorschrift 376 des ADR 2025 transportiert werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • Batterien mit äußerlichen Schäden
  • Auslaufende oder entgaste Zellen
  • Batterien, die vor dem Transport nicht diagnostiziert werden können

Die Versandstücke müssen mit „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE LITHIUM-IONEN-BATTERIEN“ oder „BESCHÄDIGTE/DEFEKTE NATRIUM-IONEN-BATTERIEN“ gekennzeichnet sein.

Welche Kennzeichnung ist für beschädigte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien vorgeschrieben?

Beschädigte oder defekte Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien müssen nach Verpackungsanweisung P 908 oder LP 904 verpackt werden.

Falls eine Batterie zu einer gefährlichen Reaktion neigt, ist eine behördliche Genehmigung für den Transport erforderlich.

Welche Vorschriften gelten für den Transport von Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling?

Batterien zur Entsorgung oder zum Recycling unterliegen Sondervorschrift 377 des ADR 2025.

Diese müssen gemäß Verpackungsanweisung P 909 verpackt werden.

Die Versandstücke müssen mit einer der folgenden Aufschriften gekennzeichnet sein:

  • „LITHIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“
  • „LITHIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING“
  • „NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUR ENTSORGUNG“
  • „NATRIUM-IONEN-BATTERIEN ZUM RECYCLING“

Welche Verpackungsvorschriften gelten für beschädigte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien?

Defekte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien dürfen nicht ohne spezielle Schutzmaßnahmen transportiert werden.

Sie müssen in stoßsicheren, auslaufsicheren Verpackungen befördert werden, um Gefahren wie Feuer oder Gasfreisetzung zu vermeiden.

Warum ist die richtige Kennzeichnung von beschädigten Batterien wichtig?

Beschädigte Batterien haben ein höheres Risiko für Brände, Explosionen oder gefährliche Gasbildung. Die Kennzeichnung stellt sicher, dass sie sachgemäß behandelt werden.

Wo kann man ADR-konforme Etiketten für beschädigte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien kaufen?

ADR-konforme Etiketten für beschädigte Lithium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Batterien sind in spezialisierten Gefahrgut-Shops, wie dem BOXLAB Online Shop openshop.boxlab-services.com erhältlich. Diese Etiketten bestehen aus witterungsbeständigem Material und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.

Welche Gefahren gehen von beschädigten Lithium- oder Natrium-Ionen-Batterien aus?

Beschädigte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien können:

  • Brände verursachen, wenn es zu einem Kurzschluss kommt,
  • Giftige Gase freisetzen,
  • Explosionsgefahr darstellen, wenn Zellen beschädigt sind.
    Deshalb sind spezielle Transport- und Verpackungsanforderungen gemäß ADR 2025 vorgeschrieben.

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Fazit: ADR 2025 und die Sicherheit im Transport von beschädigten Batterien

Die ADR 2025 Vorschriften bieten einen klaren Rahmen für den sicheren Transport von Lithium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Batterien. Besonders bei beschädigten oder defekten Batterien sind die richtige Kennzeichnung und sichere Verpackung entscheidend für die Minimierung von Gefahren und die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen. Unsere Produkte helfen Ihnen dabei, diese Vorschriften optimal zu erfüllen.

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