Datum:
16. August 2023
Kategorie:
Branchennews, Produkte, Startersets, Tipps & Tricks,
Klassifizierung laut ADR
Gefahr geht von allen explosiven Stoffen und Gegenständen aus, daher fällt auch der Transport von handelsüblichen Feuerwerkskörpern unter Gefahrguttransporte. Hier wird klar klassifiziert und innerhalb der Produktgruppe unterschieden.
Laut ADR und der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) sind Feuerwerkskörper in Klasse 1 einzuordnen, zusätzlich wird innerhalb der Klasse in Verträglichkeitsgruppen eingeteilt und UN-Nummern tragen ebenfalls zur Spezifizierung bei.
Das Sprengstoffrecht klassifiziert die „Pyrotechnischen Gegenstände“, wobei sich die Einteilung nach Sprengstoffverordnung und Gefahrgutrecht nicht eindeutig vereinen lassen und deshalb die Produkte individuell geprüft werden müssen.
Eine allgemeine Leitlinie und Zuordnung gibt es jedoch, so spricht man am häufigsten von folgenden drei Kombinationen:
Gefahrgutrecht vs. Sprengstoffrecht
Klasse 1.3 – UN-Nummer 0335 – Verträglichkeitsgruppe G
Klasse 1.4 – UN-Nummer 0336 – Verträglichkeitsgruppe G
Klasse 1.4 – UN-Nummer 0337 – Verträglichkeitsgruppe S
Klasse III / F3 und Klasse II / F2 Kategorie 1 bis 3
Klasse II / F2 und Klasse I / F1 Kategorie 1 und 2
Klasse I / F1 Kategorie 1
Anzumerken ist hierbei, dass die Klassifizierung nicht durch den entsprechenden Spediteur oder Beförderer erfolgen sollte. Verantwortlich hierfür ist der Hersteller oder Importeur selbst.
Die Kategorien sind wie folgt definiert:
Kategorie 1: Feuerwerkskörper mit einer geringen Gefahr, vernachlässigbarem Schallpegel, Verwendung in geschlossenen Bereichen und innerhalb von Wohngebäuden
Kategorie 2: Feuerwerkskörper mit einer geringen Gefahr, geringer Schallpegel, Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien
Kategorie 3: Feuerwerkskörper mit einer mittelgroßen Gefahr, Schallpegel gefährdet die menschliche Gesundheit nicht, Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien
Festzuhalten bleibt, dass die Gefahren generell nicht unterschätzt werden sollten, auch wenn laut Klassifizierung nur eine geringe Gefahr vom jeweiligen Objekt aus geht.
Verpackung und Kennzeichnung
Verpackungen unterliegen ebenfalls Richtlinien, die besagen, dass normalen und vorhersehbaren Transportbeanspruchungen standgehalten werden muss. Es werden stabile Innenverpackungen vorausgesetzt und die äußere Verpackung muss geprüft sein. Hier wird in verschiedene Gruppen unterteilt und jeweilige Gefahrzettel müssen außen sichtbar angebracht werden, um die richtige Kennzeichnung zu erfüllen. Die entsprechende UN-Nummer, sowie die offizielle Produktbenennung werden ebenfalls angebracht, mindestens in Deutsch, Englisch oder Französisch.
Begleitpapiere
Wie bei jedem Gefahrguttransport müssen ADR-Beförderungspapiere mitgeführt werden, die Auskunft über UN-Nummer, offizielle Benennung, Klasse/Klassifizierungscode und ggf. einen Tunnelbeschränkungscode geben. Zusätzlich werden Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, die Nettoexplosivstoffmasse, Namen und Anschriften von Absender und Empfänger aufgeführt.